BFH - Beschluss vom 29.06.2005
IX B 28/05
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2010
BFH/NV 2005, 2010
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4675/98

Provision - Leistung i. S. von § 22 Nr. 3 EStG

BFH, Beschluss vom 29.06.2005 - Aktenzeichen IX B 28/05

DRsp Nr. 2005/14615

Provision - Leistung i. S. von § 22 Nr. 3 EStG

Geht das FG in seiner Entscheidung davon aus, eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer vom Steuerpflichtigen erbrachten Tätigkeit von ihm als Gegenleistung angenommene Provision sei nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar, so weicht es nicht vom BFH-Urt. v. 21.9.2004 - IX R 13/02 (BStBl II 2005, 44) ab.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Im Streitfall kann offen bleiben, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist; denn die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 2000 V B 54/00, BFH/NV 2001, 196).