LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.01.2022
5 Sa 204/21
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1a; ZPO § 287 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 536/20

Provision als Teil der Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallErmittlung der hypothetischen Vergütung für den Krankheitsfall

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 204/21

DRsp Nr. 2022/11484

Provision als Teil der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Ermittlung der hypothetischen Vergütung für den Krankheitsfall

1. Zum Arbeitsentgelt i.S.d. § 4 Abs. 1a Satz 2 EFZG gehören auch Provisionen. Setzt sich die monatliche Vergütung aus einem monatlichen Grundgehalt und Abschlussprovisionen zusammen, kann der Arbeitnehmer im Krankheitsfall auch die Zahlung von Provisionen verlangen, die er in dieser Zeit der Arbeitsunfähigkeit wahrscheinlich verdient hätte. 2. Zur Berechnung der hypothetischen Vergütung für den Krankheitsfall ist die Methode zu wählen, die dem Entgeltausfallprinzip am besten gerecht wird. Bei schwankenden Bezügen kann eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO vorgenommen werden. Bei starken Schwankungen kann ein Referenzzeitraum aus den letzten zwölf abgerechneten Monaten genommen werden.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 20. Mai 2021, Az. 5 Ca 536/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1a; ZPO § 287 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.