FG Düsseldorf - Urteil vom 30.01.2001
6 K 7461/97 K, G
Normen:
AO § 160 Satz 1 ; AO § 90 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1067

Provision; Betriebsausgaben; Empfängerbenennung; Domizilgesellschaft; Anteilseigner - Nichtabzugsfähigkeit von Provisionszahlungen als Betriebsausgaben bei nicht genauer Empfängerbenennung

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2001 - Aktenzeichen 6 K 7461/97 K, G

DRsp Nr. 2002/13754

Provision; Betriebsausgaben; Empfängerbenennung; Domizilgesellschaft; Anteilseigner - Nichtabzugsfähigkeit von Provisionszahlungen als Betriebsausgaben bei nicht genauer Empfängerbenennung

1. Der Empfänger von Provisionszahlungen, die im Rahmen von Lieferungen an einen ausländischen Abnehmer vereinbarungsgemäß an eine ausländische Domizilgesellschaft geleistet werden, wird noch nicht durch die Bezeichnung der Anteilseigner der Domizilgesellschaft benannt, wenn Anhaltspunkte für deren bloß treuhänderische Funktion bestehen und die Art. der abgegoltenen Gegenleistung nicht erkennbar ist. 2. Fehlen jegliche Anhaltspunkte für den Umfang der Steuerpflicht und die Höhe der weiteren Einkünfte der tatsächlichen Zahlungsempfänger, so kann der Betriebsausgabenabzug in voller Höhe versagt. werden.

Normenkette:

AO § 160 Satz 1 ; AO § 90 Abs. 2 ;

Tatbestand: