BFH - Urteil vom 17.07.2007
IX R 1/06
Normen:
EStG § 22 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2263
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 10/99

Provision für Versicherungsvermittlung

BFH, Urteil vom 17.07.2007 - Aktenzeichen IX R 1/06

DRsp Nr. 2007/19073

Provision für Versicherungsvermittlung

Eine Provision, die ein Entgelt für eine Vermittlungstätigkeit für eine Kapitallebensversicherung darstellt, führt zu Einkünften aus Leistungen i. S. von § 22 Nr. 3 EStG.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger schloss 1994 mit einer Lebensversicherungs-AG (AG), die sich wie der Arbeitgeber der Klägerin im Finanzverbund der X-Versicherungen befindet, eine Kapitallebensversicherung ab. Den Versicherungsvertrag hatte die Klägerin angebahnt, indem sie von der AG ein Antragsformular auf Abschluss eines Versicherungsvertrags anforderte, das der Kläger unterschrieb. Entsprechend dem sog. Mitarbeiterhandbuch des Gesamtvorstands der X-Versicherungen zahlte die AG der Klägerin über ihren Arbeitgeber nach Erhalt des Einlösungsbetrags seitens des Klägers eine Provision für diese Vermittlung in Höhe von 4 230 DM.