FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.07.2010
1 K 215/05
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; GewStG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 444

Provisionen für die Vermittlung von Beteiligungen an (Publikums-)Kommanditgesellschaften als Betriebseinnahmen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.07.2010 - Aktenzeichen 1 K 215/05

DRsp Nr. 2010/18674

Provisionen für die Vermittlung von Beteiligungen an (Publikums-)Kommanditgesellschaften als Betriebseinnahmen

Provisionszahlungen, die ein selbständiger Anlagevermittler von einem sog. Emissionshaus für die Vermittlung von Beteiligungen an Schifffahrtsgesellschaften (sog. Schiffsbeteiligungen) erhält, sind auch dann als Betriebseinnahmen im Einzelunternehmen (und nicht etwa als Sonderbetriebseinnahmen auf der Gesellschaftsebene) zu erfassen, wenn der Anlagevermittler selbst an der Schifffahrtsgesellschaft beteiligt ist.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; GewStG § 7 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob von dem Kläger bezogene Provisionen für die Vermittlung von Beteiligungen an (Publikums-)Kommanditgesellschaften als Betriebseinnahmen im Rahmen des von dem Kläger betriebenen Einzelunternehmens als Anlageberater und -vermittler oder aber deshalb als Sonderbetriebseinnahmen des Klägers auf der Ebene der Gesellschaften zu erfassen sind, weil der Kläger selbst an den Gesellschaften beteiligt ist.