I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte in den Streitjahren (1996 und 1997) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung, nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen. Er schloss in den Streitjahren --vermittelt durch Versicherungsvertreter-- jeweils einen privaten Versicherungsvertrag ab. Dafür standen den Versicherungsvertretern Provisionsansprüche gegen die Versicherungsunternehmen zu. Sie verpflichteten sich gegenüber dem Kläger, ihre Provisionen teilweise an ihn weiterzuleiten. Dies war Voraussetzung für den Abschluss der Versicherungsverträge. Der Kläger erhielt 1996 einen Provisionsanteil von 13 000 DM und 1997 einen solchen in Höhe von 180 000 DM. Er behandelte diese Zuflüsse in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre als nicht steuerbare Einnahmen. Dementsprechend wurde der Kläger zunächst veranlagt.
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