BFH - Urteil vom 02.03.2004
IX R 68/02
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7 § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 2004, 923
BFH/NV 2004, 720
BFHE 205, 253
BStBl II 2004, 506
DB 2004, 913
DStR 2004, 770
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 5082/01

Provisionsweiterleitung an Versicherungsnehmer

BFH, Urteil vom 02.03.2004 - Aktenzeichen IX R 68/02

DRsp Nr. 2004/5550

Provisionsweiterleitung an Versicherungsnehmer

»Ein Versicherungsnehmer erbringt keine Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG, wenn er es durch eine Vereinbarung mit einem Versicherungsvertreter (lediglich) erreicht, dass dieser einen Teil seiner Provision an ihn weiterleitet (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 27. Mai 1998 X R 94/96, BFHE 186, 259, BStBl II 1998, 619).«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7 § 22 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte in den Streitjahren (1996 und 1997) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung, nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen. Er schloss in den Streitjahren --vermittelt durch Versicherungsvertreter-- jeweils einen privaten Versicherungsvertrag ab. Dafür standen den Versicherungsvertretern Provisionsansprüche gegen die Versicherungsunternehmen zu. Sie verpflichteten sich gegenüber dem Kläger, ihre Provisionen teilweise an ihn weiterzuleiten. Dies war Voraussetzung für den Abschluss der Versicherungsverträge. Der Kläger erhielt 1996 einen Provisionsanteil von 13 000 DM und 1997 einen solchen in Höhe von 180 000 DM. Er behandelte diese Zuflüsse in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre als nicht steuerbare Einnahmen. Dementsprechend wurde der Kläger zunächst veranlagt.