FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.02.2008
4 V 630/07
Normen:
AO § 30 Abs. 2 ; AO § 30 Abs. 4 ; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4 ; StGB § 78a ; StGB § 299 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 10 ; BPO § 10 Abs. 1 S. 5 ; UWG § 12 ; FGO § 114 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 760

Provisionszahlung als Schmiergeldzahlung; Strafverfolgungsverjährung und Pflicht des Finanzamts zur Offenbarung von Schmiergeldzahlungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2008 - Aktenzeichen 4 V 630/07

DRsp Nr. 2008/5902

Provisionszahlung als Schmiergeldzahlung; Strafverfolgungsverjährung und Pflicht des Finanzamts zur Offenbarung von Schmiergeldzahlungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden

1. Die möglicherweise bereits eingetretene Strafverfolgungsverjährung steht einer Mitteilung nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG nicht entgegen. 2. § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG begründet in Bezug auf Schmiergeldzahlungen nicht nur eine Offenbarungsbefugnis, sondern eine Offenbarungspflicht der Finanzbehörde gegenüber den Strafverfolgungsbehörden.

Normenkette:

AO § 30 Abs. 2 ; AO § 30 Abs. 4 ; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4 ; StGB § 78a ; StGB § 299 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 10 ; BPO § 10 Abs. 1 S. 5 ; UWG § 12 ; FGO § 114 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob dem Antragsgegner (Ag) im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen ist, die Strafverfolgungsbehörden von eventuellen Schmiergeldzahlungen der Antragstellerin (Astin) in Kenntnis zu setzen.

Die Astin betreibt ein Unternehmen zur Herstellung von ... in - X -. Einen erheblichen Teil ihres Umsatzes erwirtschaftet sie aus der Geschäftsbeziehung mit der Y-GmbH mit Sitz in - T -. Deren verantwortlicher Einkäufer war in den im Streitfall betroffenen Jahren Herr F.. Seit dem Jahr 1995 leistete die Astin Zahlungen an Herrn F. in Höhe von 10 v.H. des Wertes der von ihm im Namen der Y-GmbH bei der Astin bestellten Waren.