FG München - Urteil vom 23.10.2007
6 K 3092/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ;

Prozess- und Anwaltskosten bei den Einkünften aus VuV

FG München, Urteil vom 23.10.2007 - Aktenzeichen 6 K 3092/05

DRsp Nr. 2008/682

Prozess- und Anwaltskosten bei den Einkünften aus VuV

Prozesskosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation derjenigen Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Prozesskosten des Vermieters sind Werbungskosten, wenn der Rechtsstreit sachlich mit dem Mietverhältnis zusammenhängt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist für die Veranlagungszeiträume 2000 und 2001 die Berücksichtigung von Prozess- und Anwaltskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren - neben anderen Einkünften - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger hat 1990 von seiner Schwester ein Vermietungsobjekt (Getränkemarkt) erworben. Bei dem Erwerb wurde vereinbart, dass der Kläger die in Zusammenhang mit dieser Immobilie bestehende Zahlungsverpflichtung der Schwester an den Vater, bzw. die Mutter, auf deren Lebenszeit einen monatlichen Betrag von 2.500 DM als Leibrente zu leisten, übernimmt. Dieser Getränkemarkt wurde auch in den Streitjahren vermietet.

Mit den Einkommensteuererklärungen für 1990 bis 1992 machte der Kläger die Zahlungen