LAG Nürnberg - Urteil vom 22.01.2020
6 Sa 297/19
Normen:
BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 807/18

Prozessbetrug als Grund für eine fristlose Kündigung

LAG Nürnberg, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 297/19

DRsp Nr. 2020/5612

Prozessbetrug als Grund für eine fristlose Kündigung

Bewusst falscher Tatsachenvortrag im Prozess, um eine günstige Entscheidung des Gerichts zu erreichen (hier bewusst falsche Angaben zur auszuübenden Tätigkeit, um gerichtlich feststellen zu lassen, zu bestimmten Arbeiten nicht verpflichtet zu sein), kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen.

Eine fristlose Kündigung ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dem Kündigenden ein Festhalten am Arbeitsverhältnis auch nur für den Lauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung kommt es auf Tatsachenfeststellungen zum Grad des Verschuldens, zur etwaigen Wiederholungsgefahr, zum bisherigen Bestand des Arbeitsverhältnisses und sonstige Umstände des Einzelfalls wie etwa eine gravierende Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an. Ein bewusst falscher Tatsachenvortrag des Arbeitnehmers im Arbeitsgerichtsprozess, um eine günstige Entscheidung des Gerichts zu erreichen, ist ein gravierender Pflichtenverstoß und kann die Weiterbeschäftigung unzumutbar machen.