BFH - Beschluss vom 08.05.2007
X B 43/06
Normen:
BGB § 133;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1499
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 33/03

Prozesserklärung; Auslegung

BFH, Beschluss vom 08.05.2007 - Aktenzeichen X B 43/06

DRsp Nr. 2007/10869

Prozesserklärung; Auslegung

Als Prozesserklärung ist eine Revisionsbegründungsschrift so auszulegen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht.

Normenkette:

BGB § 133;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) aufgezeigten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sind zum Teil nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), im Übrigen liegen sie jedenfalls nicht vor.