BFH - Beschluss vom 06.05.2005
XI B 189/04
Normen:
BGB § 133 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1608
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1607/04

Prozesserklärungen; rechtsschutzgewährende Auslegung

BFH, Beschluss vom 06.05.2005 - Aktenzeichen XI B 189/04

DRsp Nr. 2005/10519

Prozesserklärungen; rechtsschutzgewährende Auslegung

Eine Prozesshandlung muss klar, eindeutig und vorbehaltlos sein. Eine unklare Prozesserklärung ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG im Zweifel so auszulegen, dass das Ergebnis dem Willen eines verständigen Beteiligten entspricht.

Normenkette:

BGB § 133 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Zwischen dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ist streitig, ob, ggf. in welcher Höhe der Kläger in den Jahren 1997 bis 1999 Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit erzielte.

Gegen die Einspruchsentscheidung des FA erhob der Kläger Klage, mit der er vortrug, als Krankengymnast selbständig tätig gewesen zu sein. Zum Beleg der durchgeführten Hausbesuche und Fahrten sowie der Zahlungsweise seines Auftraggebers, einer Arztpraxis, fügte er seiner Klageschrift ca. 220 Seiten als Anlage bei. Zugleich beantragte er Aussetzung der Vollziehung (AdV).

Das Klageverfahren erhielt das Az.: 5 K 933/02, das Verfahren über die AdV das Az.: 5 V 1632/02.

Mit Beschluss vom 4. Juni 2002 lehnte das Finanzgericht (FG) den Antrag auf AdV ab. Dieser sei, soweit er die Solidaritätszuschläge und Zinsen betreffe, unzulässig, im Übrigen unbegründet.