Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig und gemäß § 132 FGO durch Beschluss zu verwerfen.
1. Die namens der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobene Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil die Klägerin prozessunfähig ist.
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