BFH - Beschluß vom 08.07.1999
III B 22/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ; ZPO § 580 Nr. 7b ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1628

Prozessfähigkeit; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Urkunde i.S.v. § 580 Nr. 7 b ZPO

BFH, Beschluß vom 08.07.1999 - Aktenzeichen III B 22/99

DRsp Nr. 1999/8630

Prozessfähigkeit; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Urkunde i.S.v. § 580 Nr. 7 b ZPO

1. Die Prozessfähigkeit einer Partei ist als Sachentscheidungsvoraussetzung und zugleich Prozesshandlungsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens - auch in der Revisionsinstanz - von Amts wegen zu prüfen (Anschluss an BFH-Urt. v. 03.12.1971 - III R 44/68, BStBl II 1972, 541). 2. Die Frage, ob eine nachträglich erstellte private Urkunde - im Streitfall: privatärztliches Attest - die Voraussetzung des § 580 Nr. 7 b ZPO erfüllt, ist zu verneinen. 3. Wird ein Urteil kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, muss eine NZB hinsichtlich jeder Begründung einen Zulassungsgrund vortragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ; ZPO § 580 Nr. 7b ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen das die Revision nicht zulassende Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem dieses die Wiederaufnahmeklage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen hat, ist statthaft (§ 591 der Zivilprozeßordnung -- ZPO -- i.V.m. § 134 FGO).