FG Niedersachsen - Urteil vom 21.06.2007
10 K 76/07
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 Satz 1 ;

Prozessfinanzierungszusage; Amtshaftungsprozess; Wirtschaftlicher Zusammenhang; Prozessrisiko - Steuerbarkeit von Einnahmen im Zusammenhang mit einer Prozessfinanzierungszusage

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.06.2007 - Aktenzeichen 10 K 76/07

DRsp Nr. 2007/23704

Prozessfinanzierungszusage; Amtshaftungsprozess; Wirtschaftlicher Zusammenhang; Prozessrisiko - Steuerbarkeit von Einnahmen im Zusammenhang mit einer Prozessfinanzierungszusage

1. Nicht jede Einnahme, die durch eine Tätigkeit ausgelöst wird, führt zu Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Erforderlich ist vielmehr, dass der Leistende eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun, Dulden oder Unterlassen gewährte Gegenleistung als solche annimmt. 2. Die Beteiligung am Erfolg eines Zivilprozesses kann zu Einnahmen aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 Satz 1 EStG) führen, wenn der Leistungsempfänger zuvor zugesagt hat, im Fall des Unterliegens einen Teil der Prozesskosten zu übernehmen. 3. Verpflichtet sich ein Rechtsanwalt/Steuerberater gegenüber seiner Mandantin, ein Viertel der Kosten der gerichtlichen Verfolgung einer Schadensersatzforderung zu tragen und wird ihm dafür als Gegenleistung zugesagt, im Falle des Obsiegens ein Viertel des auszukehrenden Schadensersatzes zu zahlen, so werden in Form eines partiarischen Rechtsverhältnisses Leistung und Gegenleistung ausgetauscht. Der Leistung in Form der Übernahme eines Prozessrisikos steht eine erfolgsabhängige Gegenleistung gegenüber.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 Satz 1 ;

Tatbestand: