BFH - Beschluss vom 23.09.2004
V R 48/03
Normen:
BGB § 705 § 741 ; FGO § 120 Abs. 2 § 124 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 233
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3659/02

Prozessführungsbefugnis bei GbR oder sonstiger Personenvereinigung

BFH, Beschluss vom 23.09.2004 - Aktenzeichen V R 48/03

DRsp Nr. 2004/17953

Prozessführungsbefugnis bei GbR oder sonstiger Personenvereinigung

Richtet sich ein USt-Bescheid gegen eine GbR oder eine sonstige Personenvereinigung als Steuerschuldnerin, muss eine Klage gegen diesen Bescheid grds. im Namen der Personenvereinigung durch alle Mitglieder der Personenvereinigung gemeinschaftlich erhoben werden. Eine nur im Namen eines Mitglieds erhobene Klage ist unzulässig. Nämliches gilt für die Revisionsbegründung.

Normenkette:

BGB § 705 § 741 ; FGO § 120 Abs. 2 § 124 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) besteht aus den Eheleuten X. Diese waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks, das sie nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) aufteilten. Gleichzeitig waren sie Gesellschafter einer Bau-GmbH.

Sie veräußerten im Streitjahr 1998 vier Anteile an ihrem Grundstück an Bauwerber, denen gegenüber sich die Bau-GmbH zur Errichtung jeweils eines Reihenhauses verpflichtete. Hierfür hatten die Erwerber einen Gesamtpreis zu entrichten, der auf den Grunderwerb und die Bauleistungen aufgeteilt wurde.