LAG Düsseldorf, vom 23.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 175/17
ArbG Essen, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2137/16
Prozessführungsbefugnis des Versprechensempfängers aus einem Vertrag zugunsten DritterVerlautbarung einer Leistungszusage an alle Arbeitnehmer des Betriebs als GesamtzusageGesamtzusage des Arbeitgebers als Allgemeine GeschäftsbedingungÄnderung einer Gesamtzusage durch die Geltung neuerer betrieblicher NormenNichtigkeit einer Arbeitsvertragsbestimmung wegen Verstoßes gegen die gesetzliche SchriftformBetriebsvereinbarungsoffenheit bei Gesamtzusagen mit kollektivem BezugAbsehbarkeit einer Änderung einer Gesamtzusage durch kollektive Regelungen mit dem BetriebsratTransparenzgebot und Bestimmtheitsgebot in Allgemeinen GeschäftsbedingungenTypische Merkmale einer betrieblichen AltersversorgungSach- und Nutzungsleistungen sowie Personalrabatte als Leistungen der betrieblichen AltersversorgungGebot der Rechtsquellenklarheit bei Betriebsvereinbarungen als normative Regelungen
BAG, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 5 AZR 450/17
DRsp Nr. 2019/8741
Prozessführungsbefugnis des Versprechensempfängers aus einem Vertrag zugunsten DritterVerlautbarung einer Leistungszusage an alle Arbeitnehmer des Betriebs als GesamtzusageGesamtzusage des Arbeitgebers als Allgemeine GeschäftsbedingungÄnderung einer Gesamtzusage durch die Geltung neuerer betrieblicher NormenNichtigkeit einer Arbeitsvertragsbestimmung wegen Verstoßes gegen die gesetzliche SchriftformBetriebsvereinbarungsoffenheit bei Gesamtzusagen mit kollektivem BezugAbsehbarkeit einer Änderung einer Gesamtzusage durch kollektive Regelungen mit dem BetriebsratTransparenzgebot und Bestimmtheitsgebot in Allgemeinen GeschäftsbedingungenTypische Merkmale einer betrieblichen AltersversorgungSach- und Nutzungsleistungen sowie Personalrabatte als Leistungen der betrieblichen AltersversorgungGebot der Rechtsquellenklarheit bei Betriebsvereinbarungen als normative Regelungen
Ein Arbeitnehmer muss bei der Begründung von Ansprüchen auf Sachleistungen im Wege der Gesamtzusage regelmäßig davon ausgehen, dass die vertraglichen Absprachen einer Änderung durch betriebliche Normen unterliegen.Orientierungssätze:1. Eine unzulässige Leistungsklage kann in eine Feststellungsklage umzudeuten sein, wenn das Prozessziel nicht ausschließlich auf die Erlangung eines vollstreckbaren Titels gerichtet ist (Rn. 41).
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