BFH - Urteil vom 21.07.2009
VII R 52/08
Normen:
FGO § 63 Abs. 1; AO § 117 Abs. 1; FVG § 17 Abs. 2 S. 1; RL 308/76/EWG Art. 2; RL 76/308/EWG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2323/07 280

Prozessführungsbefugnis nach § 63 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO); Das Bundeszentralamt für Steuern als Kontaktstelle oder Verbindungsstelle für die Abwicklung eines Ersuchens bei der Übermittlung von Beitreibungsersuchen an eine Behörde in einem EG-Mitgliedstaat; Das für die Vollstreckung zuständige Finanzamt als Herr des Verfahrens im Inland; Rechtsschutz auf Rücknahme eines Ersuchens mittels einer Leistungsklage

BFH, Urteil vom 21.07.2009 - Aktenzeichen VII R 52/08

DRsp Nr. 2009/23390

Prozessführungsbefugnis nach § 63 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO); Das Bundeszentralamt für Steuern als "Kontaktstelle oder Verbindungsstelle" für die Abwicklung eines Ersuchens bei der Übermittlung von Beitreibungsersuchen an eine Behörde in einem EG-Mitgliedstaat; Das für die Vollstreckung zuständige Finanzamt als Herr des Verfahrens im Inland; Rechtsschutz auf Rücknahme eines Ersuchens mittels einer Leistungsklage

1. § 63 Abs. 1 FGO bestimmt ohne Ansehen des rechtlichen Inhalts des streitigen Rechtsverhältnisses, wer zu verklagen ist, d.h. die Prozessführungsbefugnis. Davon zu unterscheiden ist die Sach- oder Passivlegitimation, die die Frage beantwortet, ob der Beklagte nach dem materiellen Recht auch der Anspruchsverpflichtete ist. 2. Bei der Übermittlung von Beitreibungsersuchen an eine Behörde in einem EG-Mitgliedstaat hat das Bundeszentralamt für Steuern die Funktion einer "Kontakt- oder Verbindungsstelle" für die Abwicklung des Ersuchens mit dem Ausland. Herr des Verfahrens im Inland ist das für die Vollstreckung zuständige FA. 3. Das Ersuchen ist kein Verwaltungsakt, aber auch kein rein behördeninterner Vorgang. Rechtsschutz auf Rücknahme des Ersuchens kann mit der Leistungsklage gesucht werden.

Normenkette:

FGO § 63 Abs. 1; AO § 117 Abs. 1; FVG § 17 Abs. 2 S. 1; RL 308/76/EWG Art. 2; RL 76/308/EWG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b S. 1;

Gründe

I.