FG Bremen - Beschluss vom 03.06.2003
2 KO 139/03
Normen:
BRAGO § 11 Abs. 1 § 61 Abs. 1 Nr. 1 § 114 Abs. 4 § 61a Abs. 4 § 134 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1411
JurBüro 2004, 81

Prozessgebühr für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde; Erinnerung

FG Bremen, Beschluss vom 03.06.2003 - Aktenzeichen 2 KO 139/03

DRsp Nr. 2003/14855

Prozessgebühr für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde; Erinnerung

Auf das Verfahren vor dem BFH über die Nichtzulassung der Revision findet die Regelung des § 114 Abs. 4 BRAGO keine Anwendung. Die Prozessgebühren für dieses Verfahren sind daher nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung mit 13/20 der vollen Gebühr festzusetzen.

Normenkette:

BRAGO § 11 Abs. 1 § 61 Abs. 1 Nr. 1 § 114 Abs. 4 § 61a Abs. 4 § 134 ;

Tatbestand:

I.

Mit dem vorangegangenen Klageverfahren ... hatte sich der Erinnerungsführer gegen die Nichtberücksichtigung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1994 gewandt.

Die Klage wurde mit Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 10.3.1999, durch das die Revision nicht zugelassen wurde, abgewiesen. Auf die Beschwerde des Klägers wurde die Revision durch BFH-Beschluss vom 10.03.1999 (IX B 89/99) zugelassen. Durch BFH-Urteil vom 14.1.2003 (IX R 5/00) wurde das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 10.3.1999 aufgehoben und dem Beklagten die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt.