Die Klägerin gab für das Streitjahr 2009 eine Umsatzsteuer-Erklärung ab, in der sie umsatzsteuerpflichtige Leistungen, steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen erklärte. Diese Erklärung stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
In der Umsatzsteuer-Erklärung war angegeben, dass die R. Steuerberatungsgesellschaft Ltd. bei der Anfertigung der Steuer-Erklärung mitgewirkt habe. Mit Beschluss vom 28.01.2011 wies das FA die R. Steuerberatungsgesellschaft Ltd. als Bevollmächtigte nach § 80 Abs. 5 AO zurück.
Mit Bescheid vom 07.03.2012 erteilte das Finanzamt (FA) einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Umsatzsteuerbescheid, mit dem es die von der Klägerin steuerfrei erklärten Umsätze als steuerpflichtige Umsätze erfasste.
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