FG Münster - Urteil vom 30.03.2006
3 K 5739/03 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 ; EStG § 33 Abs. 1 ;

Prozesskosten

FG Münster, Urteil vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 3 K 5739/03 E

DRsp Nr. 2006/24666

Prozesskosten

1. Prozesskosten entstehen nicht zwangsläufig i.S. des § 33 EStG, soweit ein Schmerzensgeld eingeklagt wird, das - aufgrund der erzielten Einkünfte - nicht zur Beseitigung einer wirtschaftlichen Existenzbedrohung notwendig ist. 2. Die Kosten für einen Antrag, festzustellen, dass sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen sind, kann zwangsläufig i.S. des § 33 EStG sein. 3. Zur Höhe der berücksichtigungsfähigen Kosten.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 ; EStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Prozesskosten sowie weitere Kosten im Zusammenhang mit einem Arzthaftungsprozess gem. § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastungen (agB) zu berücksichtigen sind.

Die Klin. erzielte im Streitjahr 2000 als System-Ingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 125.958 DM.

In ihrer ESt-Erklärung 2000 machte sie Prozesskosten für einen in zwei Instanzen geführten Arzthaftungsprozess in Höhe von 27.197,47 DM sowie Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel in Höhe von 695,12 DM als agB geltend. Zu den Einzelheiten wird auf Bl. 4 der ESt-Akte verwiesen.