FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.05.2000
II 834/98
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ; BGB § 1711 ;

Prozeßkosten als außergewöhnliche

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.05.2000 - Aktenzeichen II 834/98

DRsp Nr. 2001/2549

Prozeßkosten als außergewöhnliche

Prozeßkosten, die durch das Einklagen des Umgangsrechts bei einem nichtehelichem Kind entstanden sind, können nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ; BGB § 1711 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer(ESt)-Festsetzung des Klägers (Kl.).

Der Kl. erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist leiblicher Vater der 1992 geborenen Zwillinge. Im Zusammenhang mit einem Zivilprozess sowie einer Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wegen des Umgangsrechts als nichtehelicher Vater sind dem Kl. im Streitjahr 1996 folgende Aufwendungen entstanden:

- Zivilprozess Amtsgericht I. Instanz 977,81 DM (Anwalts- und Gerichtskosten, Fahrtkosten) - Zivilprozess Landgericht II. Instanz 962,01 DM (Anwalts- und Gerichtskosten, Fahrtkosten) - Verfassungsbeschwerde 5.750,00 DM - 2 x Fahrtkosten einfache Entfernung 272 km 565,76 DM - Fahrtkosten einfach 317 km 324,48 DM - Telefon, Porto, Telefax 40,00 DM ----------- 8.620,06 DM