FG Hamburg - Urteil vom 15.04.2005
VII 120/03
Normen:
EStG § 33 ;

Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung

FG Hamburg, Urteil vom 15.04.2005 - Aktenzeichen VII 120/03

DRsp Nr. 2005/11149

Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Prozesskosten können nur bei existenznotwendigem Prozessgegenstand als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Tatbestand:

Der im Jahre 1935 geborene Kläger erzielte in den Jahren 1990 bis 2000 Einkünfte als selbständiger Betriebsberater und Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Betriebsberater betrugen:

1991

1.715 DM

1992

- 21.430 DM

1993

- 17.945 DM

1994

- 18.344 DM

1995

- 18.667 DM

1996

35.168 DM

1997

73.214 DM

1998

82.635 DM

1999

99.400 DM

2000

20.719 DM.

Vom 23.11.1994 bis zum 22.01.1996 befand sich der Kläger in der Behandlung eines Zahnarztes, der umfangreiche Eingriffe vornahm.

In der Folgezeit klagte der Kläger über Ohrenschmerzen, Schlafstörungen, Schmerzen im Mund-, Hals-, Rachen-, Ohren-, Kiefer- und Zahnbereich, über einen Tinitus, Schwindelerscheinungen, Konzentrationsschwäche und vorzeitige Ermüdbarkeit. Vom 18.12.1996 bis 02.04.1997 war er arbeitsunfähig krank.