Streitig ist, ob Zivilprozesskosten außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) darstellen.
Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2011 machte er Prozess- und Rechtsanwaltskosten, die ihm im Rahmen zweier Zivilprozesse entstandenen waren, als außergewöhnliche Belastungen geltend.
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