FG München - Urteil vom 07.05.2018
7 K 257/17
Fundstellen:
EFG 2018, 1960

Prozesskosten für Umgangsrechtsstreit als außergewöhnliche Belastung; EStG i.d.F.d. AmtshilfeRLUmsG § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4, Abs. 3; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 6

FG München, Urteil vom 07.05.2018 - Aktenzeichen 7 K 257/17

DRsp Nr. 2018/16902

Prozesskosten für Umgangsrechtsstreit als außergewöhnliche Belastung; EStG i.d.F.d. AmtshilfeRLUmsG § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4, Abs. 3; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 6

Tenor

1.

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2013 vom 16. Oktober 2014, des Einkommensteuerbescheids 2014 vom 11. Februar 2016 und des Einkommensteuerbescheids 2015 vom 27. Oktober 2016, jeweils in der Gestalt der jeweiligen hierzu ergangenen Teil-Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2017, werden die Einkommensteuern 2013, 2014 und 2015 mit der Maßgabe geändert, dass weitere außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG in 2013 i.H.v. ... €, in 2014 i.H.v. ... € und in 2015 i.H.v. ... € berücksichtigt werden und die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG für 2013 mit ... €, für 2014 mit ... € und für 2015 mit ... € angesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der Einkommensteuern wird dem Beklagten übertragen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 23/100 und der Beklagte zu 77/100.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.