BFH - Beschluss vom 28.02.2005
III S 3/05 (PKH)
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1281

Prozesskosten von Eltern für strafrechtlich verurteilten Sohn

BFH, Beschluss vom 28.02.2005 - Aktenzeichen III S 3/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/7840

Prozesskosten von Eltern für strafrechtlich verurteilten Sohn

1. Zur Übernahme von Verpflichtungen aus sittlichen Gründen.2. Kosten für die Strafverteidigung eines volljährigen Kindes sind nur dann aufgrund sittlicher Verpflichtung als zwangsläufig zu bewerten, wenn es sich um heranwachsende, innerlich noch nicht gefestigte volljährige Kinder handelt. Nämliches gilt für die Kostenzur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens, die Eltern für ihren strafrechtlich verurteilten Sohn übernehmen.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

I. Der im Jahr 1968 geborene Sohn der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) wurde im Jahr 1996 aufgrund eines Urteils des Landgerichts (LG) wegen zweier Tötungsdelikte in besonders schwerem Fall zu lebenslänglichem Freiheitsentzug verurteilt. Der Verurteilung lag ein Geständnis des Sohnes der Antragsteller zugrunde.