I. Der im Jahr 1968 geborene Sohn der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) wurde im Jahr 1996 aufgrund eines Urteils des Landgerichts (LG) wegen zweier Tötungsdelikte in besonders schwerem Fall zu lebenslänglichem Freiheitsentzug verurteilt. Der Verurteilung lag ein Geständnis des Sohnes der Antragsteller zugrunde.
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