FG Düsseldorf - Beschluss vom 31.01.2011
11 Ko 3981/10 KF
Normen:
RVG § 2 Abs. 2; RVG § 15a; RVG § 60 Abs. 1;

Prozesskostenhilfe: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des beigeordneten RA

FG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.2011 - Aktenzeichen 11 Ko 3981/10 KF

DRsp Nr. 2011/4617

Prozesskostenhilfe: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des beigeordneten RA

1. Auf die Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts war jedenfalls nach der bis zur Einführung des § 15a RVG geltenden Rechtslage eine im Vorverfahren entstandene Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG anzurechnen. 2. Unerheblich ist dabei, ob der Anwalt die Geschäftsgebühr tatsächlich erhalten hat. 3. Bei Beauftragung vor dem 5. August 2009 ist die Vergütung nach der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach bisherigem Recht zu berechnen. 4. § 15a RVG beinhaltet keine bloße Klarstellung der bisherigen Gesetzeslage (entgegen BGH-Beschluss vom 2. September 2009 II ZB 35/07, MDR 2009, 1311; Anschluss an BGH-Beschluss vom 29. September 2009 X ZB 1/09, NJW 2010, 76).

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2; RVG § 15a; RVG § 60 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob auf die nach dem RVG festzusetzende Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe –PKH- beigeordneten Erinnerungsführers –Ef.- die Geschäftsgebühr anzurechnen ist.