FG München - Beschluss vom 21.10.2013
10 K 637/13
Normen:
FGO § 142; ZPO § 114;

Prozesskostenhilfe bei Fehlen von einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen

FG München, Beschluss vom 21.10.2013 - Aktenzeichen 10 K 637/13

DRsp Nr. 2014/46

Prozesskostenhilfe bei Fehlen von einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen

1. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kann auch bei Fehlen einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. 2. Ist dies nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit hingegen nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe gewährt und die Prozessbevollmächtigte als Rechtsbeistand beigeordnet.

Normenkette:

FGO § 142; ZPO § 114;

Gründe

I.

Der Antragsteller (ein polnischer Staatsangehöriger) und die von ihm geschiedene [… EF] sind die die Eltern des Kindes [… KK] (geboren am […] 1996). Das Kind lebt im Haushalt der arbeitslosen Kindesmutter in Polen. Der Antragsteller wohnt in Deutschland und ist nach den Feststellungen des Familienkasse (FK) seit 1. Mai 2010 in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt.