FG Münster - Beschluss vom 27.04.2007
8 K 4071/06 Kg (PKH)
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 5 ; AuslG § 51 § 53 § 54 ; EStG § 62 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1702

Prozesskostenhilfe bei Kindergeldstreit wegen Versagung des Kindergelds von Januar 2005 - Mai 2006 bei einer der gem. § 25 Abs. 3-5 Aufenthaltsgesetz vergleichbaren Aufenthaltsbefugnis

FG Münster, Beschluss vom 27.04.2007 - Aktenzeichen 8 K 4071/06 Kg (PKH)

DRsp Nr. 2007/12913

Prozesskostenhilfe bei Kindergeldstreit wegen Versagung des Kindergelds von Januar 2005 - Mai 2006 bei einer der gem. § 25 Abs. 3-5 Aufenthaltsgesetz vergleichbaren Aufenthaltsbefugnis

Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im Geltungsbereich des BKGG aufhalten und auf unbestimmte Zeit nach den §§ 51, 53, oder 54 AuslG nicht abgeschoben werden dürfen, haben noch nach der bis zum 31.12.1993 gültigen Kindergeldregelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG für den Zeitraum von Januar 2005 - Mai 2006 einen Anspruch auf Kindergeld. Insoweit ist auch Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Normenkette:

AufenthG § 25 Abs. 5 ; AuslG § 51 § 53 § 54 ; EStG § 62 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger (Kl.), der als Kosovo-Albaner aus dem ehemaligen Jugoslawien 1993 in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, erstrebt mit der Klage für den Zeitraum Januar 2005 bis Mai 2006 Kindergeld für seine vier in den Jahren 1989 - 1995 geborenen Kinder.

Der Beklagte (Bekl.) hat mit Bescheid vom ...2006 die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2005 aufgehoben und das für den Zeitraum Januar 2005 bis April 2006 in Höhe von ... Euro gezahlte Kindergeld zurückgefordert.

Der Einspruch war erfolglos (Einspruchsentscheidung - EE - vom 31.08.2006).