BFH - Beschluß vom 19.05.1999
VI B 22/99
Normen:
EStG § 64 Abs. 2, § 62 Abs. 1, § 32 Abs. 3 ; FGO § 142 ; ZPO § 117 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1542
BB 1999, 2014
BFH/NV 1999, 1425
BFHE 188, 403
DB 1999, 1740
DStZ 1999, 658
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Prozeßkostenhilfe beim Kindergeld

BFH, Beschluß vom 19.05.1999 - Aktenzeichen VI B 22/99

DRsp Nr. 1999/8301

Prozeßkostenhilfe beim Kindergeld

»Bei der im Prozeßkostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung besteht für eine Klage, mit der der sorgeberechtigte Elternteil Kindergeld für ein Kind beansprucht, das ihm der andere Elternteil widerrechtlich entzogen hat, hinreichende Erfolgsaussicht.« »Bei der im Prozeßkostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung besteht für eine Klage, mit der der sorgeberechtigte Elternteil Kindergeld für ein Kind beansprucht, das ihm der andere Elternteil widerrechtlich entzogen hat, hinreichende Erfolgsaussicht.«

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2, § 62 Abs. 1, § 32 Abs. 3 ; FGO § 142 ; ZPO § 117 ;

Gründe:

Die 1993 geborene Tochter des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) lebte vom Februar 1996 bis November 1996 in dessen Haushalt. Der Antragsteller bezog für sie seit März 1996 Kindergeld. Am 1. Dezember 1996 entzog ihm seine geschiedene Ehefrau (Kindesmutter) die Tochter. Sie hält sich seitdem mit dem Kind verborgen. Die Familienkasse hat die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Kindesmutter aufgehoben. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller das alleinige Sorgerecht für die Tochter zugesprochen und angeordnet, daß die Kindesmutter das Kind an den Antragsteller herauszugeben hat. Gegen die Kindesmutter ist ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Entziehung Minderjähriger eingeleitet worden.