FG Düsseldorf - Beschluss vom 06.02.2012
10 K 1346/11 Kg
Normen:
FGO § 142; ZPO § 114;

Prozesskostenhilfe: Erfolgsausichten der Rechtsverfolgung - Zulassung der Revision wegen ungeklärter Rechtsfrage

FG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2012 - Aktenzeichen 10 K 1346/11 Kg

DRsp Nr. 2012/21864

Prozesskostenhilfe: Erfolgsausichten der Rechtsverfolgung – Zulassung der Revision wegen ungeklärter Rechtsfrage

Für ein Klageverfahren, mit dem ein polnischer Staatsangehöriger, der lediglich einige Monate in Deutschland sozialversicherungspflichtig tätig war, Kindergeld für das gesamte Kalenderjahr begehrt, kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, da die Verneinung der Erfolgsaussichten eines solchen Begehrens keine schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen aufwirft. Ist eine Rechtsfrage lediglich angesichts vereinzelter Stimmen in der Literatur als ungeklärt zu bezeichnen, bedeutet die Zulassung der Revision nicht notwendig, dass das Gericht die klärungsbedürftige Rechtsfrage als schwierig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ansieht. Die Zulassung der Revision kann in diesem Fall allein zur Herstellung des Rechtsfriedens und allgemeiner Akzeptanz geboten sein.

Tenor

Die erneute Gegenvorstellung gegen den Prozesskostenhilfebeschluss vom

9. Januar 2012 und die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 24. Januar 2012 werden zurückgewiesen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

FGO § 142; ZPO § 114;

Tatbestand: