OLG Dresden - Beschluss vom 09.05.2022
4 W 230/22
Normen:
BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 14.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2414/21

Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Schmerzensgeld und SchadenersatzBehauptete fehlerhafte Behandlung in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung eines KlinikumsBeginn der Verjährungsfrist in einer ArzthaftungssacheKenntnis der anspruchsbegründenden TatsachenZurechnung von Wissen und leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis eines Bevollmächtigten

OLG Dresden, Beschluss vom 09.05.2022 - Aktenzeichen 4 W 230/22

DRsp Nr. 2022/9318

Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz Behauptete fehlerhafte Behandlung in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung eines Klinikums Beginn der Verjährungsfrist in einer Arzthaftungssache Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen Zurechnung von Wissen und leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis eines Bevollmächtigten

1. Für den Beginn der Verjährungsfrist in einer Arzthaftungssache kommt es nur auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht auf deren zutreffende rechtliche Würdigung und nur auf die Person des Patienten an. 2. Allerdings muss sich dieser auch das Wissen sowie die leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis eines Bevollmächtigten zurechnen lassen. 3. Eine solche Kenntnis wird regelmäßig durch ein Privatgutachten vermittelt, in dem ein Behandlungsfehler bejaht wird.

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 14.04.2022 gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 14.03.2022, Az. 6 O 2414/21, wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1;

Gründe:

I.