BFH - Beschluss vom 08.02.2012
IV S 12/11 (PKH)
Normen:
FGO § 62 Abs. 2 S. 1; FGO § 62 Abs. 4;

Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision im Zusammenhang mit einem Streit über die richtige Bewertung der in einer Sonderbilanz bilanzierten Wirtschaftsgüter; Bewertung angekaufter Maschinen, Anlagen, Ausrüstungen und Warenbestände

BFH, Beschluss vom 08.02.2012 - Aktenzeichen IV S 12/11 (PKH)

DRsp Nr. 2012/7653

Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision im Zusammenhang mit einem Streit über die richtige Bewertung der in einer Sonderbilanz bilanzierten Wirtschaftsgüter; Bewertung angekaufter Maschinen, Anlagen, Ausrüstungen und Warenbestände

NV: Dass es bei der Ermittlung von Anschaffungskosten auf die Einschätzung einer privaten Versicherung nicht ankommt, sondern die Anschaffungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG vom FA bzw. FG schon wegen ihrer Bindung an Recht und Gesetz autonom zu ermitteln sind, ist eindeutig und damit nicht klärungsbedürftig.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2 S. 1; FGO § 62 Abs. 4;

Gründe

I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) war persönlich haftender Gesellschafter der S KG (KG). Am 4. August 1994 reichte die KG ihre Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer 1993 und am 27. Juni 1995 für die Einkommensteuer 1994 ein. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) erließ daraufhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Bescheide vom 15. Februar und 3. Juli 1995, in denen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1993 auf -324.696 DM und für 1994 auf -19.018 DM festgestellt wurden.