BFH vom 19.03.1996
VIII S 1/96

Prozeßkostenhilfe für im Ausland ansässige ausländische Staatsangehörige

BFH, vom 19.03.1996 - Aktenzeichen VIII S 1/96

DRsp Nr. 2001/1220

Prozeßkostenhilfe für im Ausland ansässige ausländische Staatsangehörige

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 144 ZPO setzt weder einen inländischen Wohnsitz noch die deutsche Staatsangehörigkeit des Antragstellers voraus.

Für die Praxis:

Dem Grunde nach kann danach auch für Rechtsstreitigkeiten, die im Ausland wohnende Ausländer vor deutschen Gerichten führen, Prozeßkostenhilfe gewährt werden. Eine andere Frage ist, nach welchen Maßstäben die Bedürftigkeit dieses Personenkreises festzustellen ist. Im Streitfall braucht der BFH dieser Frage allerdings nicht weiter nachzugehen, weil der Antragsteller in den Niederlanden wohnte und nach Auffassung des BFH die dortigen Wirtschafts- und Lebensverhältnisse nicht wesentlich von denen in der Bundesrepublik abweichen.