FG Sachsen - Beschluss vom 30.08.2010
8 K 658/09
Normen:
FGO § 134; FGO § 74; FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 581 Abs. 1; ZPO § 580 Nr. 3; ZPO § 114 Abs. 1; StPO § 152 Abs. 2;

Prozesskostenhilfe für Restitutionsklage; Unzulässigkeit bzw. Nichtaussetzung einer Restitutionsklage nach § 580 Nr. 3 ZPO bei Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft wegen der Nichtaufnahme eines Strafverfahrens

FG Sachsen, Beschluss vom 30.08.2010 - Aktenzeichen 8 K 658/09

DRsp Nr. 2010/18764

Prozesskostenhilfe für Restitutionsklage; Unzulässigkeit bzw. Nichtaussetzung einer Restitutionsklage nach § 580 Nr. 3 ZPO bei Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft wegen der Nichtaufnahme eines Strafverfahrens

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine derzeit unstatthafte Restitutionsklage ist als unbegründet abzulehnen. 2. Wird die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Steuerverfahrens durch Restitutionsklage gem. § 134 FGO i. V. m. § 580 Nr. 2 ZPO begehrt, obwohl die Staatsanwaltschaft der Strafanzeige wegen uneidlicher Falschaussage des Betriebsprüfers gem. § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gibt, steht der Unzulässigkeit der Restitutionsklage und damit der fehlenden Erfolgsaussicht i. S. d. § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 114 S. 1 ZPO die dagegen eingelegte Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft nicht entgegen. 3. Eine Aussetzung des Wiederaufnahmeverfahrens bis zur Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO § 134; FGO § 74; FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 581 Abs. 1; ZPO § 580 Nr. 3; ZPO § 114 Abs. 1; StPO § 152 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Restitutionsklage gegen das klageabweisende Endurteil des 2. Senates vom 27. April 2006 im Verfahren 2 K 428/05 wegen Einkommensteuer 2000 und 2001 und Umsatzsteuer 2000 bis 2003.