FG München - Beschluss vom 12.04.2002
13 S 4728/01
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 114 ff. ;

Prozesskostenhilfe; gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG auf den 31.12.1990, 31.12.1991

FG München, Beschluss vom 12.04.2002 - Aktenzeichen 13 S 4728/01

DRsp Nr. 2003/8740

Prozesskostenhilfe; gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG auf den 31.12.1990, 31.12.1991

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hauptsache 13 K 3774/01.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 114 ff. ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger und Antragsteller (ASt) wurde mit der Klägerin, seiner Ehefrau, für die Streitjahre zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt.

Der ASt, ein Betriebswirt, ist seit 1983 ohne dauerhafte Anstellung im erlernten Beruf. In den Streitjahren 1990 und 1991 erzielte er nur geringfügige Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit als Umschüler. Die Klägerin erzielt als Teilzeitkraft ebenfalls nichtselbständige Einkünfte. Im Jahre 1978 hatten die Kläger ein Einfamilienhaus (EFH) in Kleinostheim, Albert-Schweitzer-Str. 10 b (K) zu Anschaffungskosten i.H.v. 253.942 DM erworben, das sie bis zum 30. September 1984 selbst nutzten. Ab dem 1. Oktober 1984 erzielten die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV). Am 1. Oktober 1989 verkauften die Kläger das EFH zu einem Kaufpreis von 340.000 DM an den bisherigen Mieter.

1. Werbungskostenüberschüsse aus Wertpapiergeschäften