FG München - Urteil vom 19.02.2001
9 S 2905/01
Normen:
EStG 2000 § 64 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 142 ; ZPO § 114 ; ZPO § 115 ;

Prozeßkostenhilfe; hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung; Kindergeld an getrennt lebende Eltern; Haushaltszugehörigkeit des Kindes bei Unterbringung in Internat; widerrechtliche Kindesentziehung

FG München, Urteil vom 19.02.2001 - Aktenzeichen 9 S 2905/01

DRsp Nr. 2002/4608

Prozeßkostenhilfe; hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung; Kindergeld an getrennt lebende Eltern; Haushaltszugehörigkeit des Kindes bei Unterbringung in Internat; widerrechtliche Kindesentziehung

1. Einem Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist soweit stattzugeben, wie die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten verspricht. 2. Verbringt ein Kind, das in einem Internat untergebracht ist, die Wochenenden jeweils abwechselnd bei seinem Vater und bei seiner vom Vater getrennt lebenden Mutter, muss im finanzgerichtlichen Verfahren durch eine Beweisaufnahme geklärt werden, welcher Elternteil das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat und damit kindergeldberechtigt ist. 3. Hat ein Elternteil das Kind dahingehend beeinflusst, den Kontakt mit dem anderen Elternteil abzubrechen, so liegt kein Fall einer widerrechtlichen Kindesentziehung vor, der möglicherweise zum Verlust der Haushaltszugehörigkeit des Kindes führen würde.

Normenkette:

EStG 2000 § 64 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 142 ; ZPO § 114 ; ZPO § 115 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Verfahren 9 K 2904/01, ob die Antragstellerin ihren Sohn M. von Januar bis November 2000 in ihren Haushalt aufgenommen hatte und damit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kindergeldberechtigt war.