BFH - Beschluss vom 03.02.2009
II S 22/08
Normen:
FGO § 142; ZPO § 114; BewG § 132 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 893
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 649/08

Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit einer Streitigkeit über die Einheitswertfeststellungen der DDR und einer fehlerbeseitigenden Fortschreibung

BFH, Beschluss vom 03.02.2009 - Aktenzeichen II S 22/08

DRsp Nr. 2009/7884

Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit einer Streitigkeit über die Einheitswertfeststellungen der DDR und einer fehlerbeseitigenden Fortschreibung

Normenkette:

FGO § 142; ZPO § 114; BewG § 132 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind zu je 1/2 Eigentümer eines Grundstücks in Sachsen, das sie 1976 erworben haben und für das auf den 1. Januar 1935 ein Einheitswert von 4 200 Reichsmark festgestellt worden war. Das Grundstück wurde ihnen mit Fortschreibungsbescheid auf den 1. Januar 1977 vom 27. August 1976 zugerechnet und dabei der Einheitswert auf Mark der DDR umgestellt. Noch 1976 erhielten die Antragsteller die behördliche "Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung eines Bauwerkes" in Gestalt einer Fensterveränderung sowie des Einbaus einer Garage. Die Maßnahmen führten 1983 zu einer fälschlich als Zurechnungsfortschreibung bezeichneten Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1983. Als Grund der Fortschreibung war die Errichtung einer Garage angegeben, die mit 700 M in die Wertfortschreibung eingegangen ist.