FG München - Beschluss vom 27.10.1999
13 S 1908/99
Normen:
AO 1977 § 227 ; FGO § 142 ;

Prozeßkostenhilfe in einer Erlaßsache nach § 227 AO.

FG München, Beschluss vom 27.10.1999 - Aktenzeichen 13 S 1908/99

DRsp Nr. 2001/2189

Prozeßkostenhilfe in einer Erlaßsache nach § 227 AO.

Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt grundsätzlich auf für ein Klageverfahren wegen eines Steuererlasses nach § 227 AO in Betracht.

Normenkette:

AO 1977 § 227 ; FGO § 142 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger und Antragsteller (ASt) ist Arzt (derzeit ohne Anstellung). Er ist alleinerziehender Vater von 4 Kindern und bezüglich eines weiteren Kindes unterhaltspflichtig. Er hat mit Schriftsatz vom 27. April 1999 Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) gestellt.

Er lebte und lebt derzeit von verschiedenen Renten i. H. v. insgesamt 5.198 DM (aufgerundet) monatlich und dem ebenfalls monatlichen Kindergeld von 1.150 DM; diesen Einnahmen stehen monatliche Belastungen in etwa gleicher Höhe gegenüber (Hinweis auf den PKH-Vordruck mit Anlagen 1 und 2 sowie die beigefügten Belege, Bl. 9-17 Ersatzakte 13 S 1908/99). Neben Steuerschulden von derzeit 161.399,71 DM (davon Einkommensteuer -ESt- einschließlich Verspätungszuschlägen 87.658,71 DM und 73.735 DM Säumniszuschläge -SZ-) bestehen Schulden für einen Bankkredit i. H. v. 47.931,88 DM, auf den Raten von monatlich 600 DM gezahlt werden, für Rechtsanwaltskosten i. H. v. 2.500 DM (monatliche Raten von 100 DM) und für einen Privatkredit i. H. v. 3.500 DM (monatliche Raten von 150 DM).