FG Saarland - Beschluss vom 25.10.2002
1 K 352/02
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Prozesskostenhilfe; Klageerhebung; Klageentwurf; Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes

FG Saarland, Beschluss vom 25.10.2002 - Aktenzeichen 1 K 352/02

DRsp Nr. 2003/736

Prozesskostenhilfe; Klageerhebung; Klageentwurf; Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes

1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes kann zwar grundsätzlich bereits vor der Anhängigkeit eines Klageverfahrens beim Finanzgericht gestellt werden. Im Zuge eines solchen Verfahrens ist aber auch die Erfolgsaussicht der Klage summarisch zu prüfen. Diese ist zu verneinen, wenn die Klage nicht mehr fristgerecht erhoben werden kann. 2. Der "Klage-Entwurf", der dem Antrag eines Rechtsanwaltes auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Mandanten beigefügt ist, kann nicht als Klageerhebung gewertet werden. Eine bedingte Klageerhebung (unter dem Vorbehalt der Gewährung von Prozesskostenhilfe) ist unzulässig.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Tatbestand:

I.

Mit Schriftsatz vom 6. August 2002 stellte die Antragstellerin am 14. August 2002 durch ihren Prozessbevollmächtigten bei Gericht den Antrag (Bl. 1 f.),

ihr Prozesskostenhilfe ohne Nachschusspflicht zu gewähren und ihr den Rechtsanwalt F beizuordnen.

Dem vorgenannten Schriftsatz, der mit "Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe" überschrieben war, waren u.a. eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Bl. 2) und ein "Klage-Entwurf" (Bl. 4 ff.) beigefügt.