FG Saarland - Beschluss vom 10.01.2002
1 S 267/01
Normen:
FGO § 142 ; FGO § 149 ; ZPO § 126 ; BRAGO § 121 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 435

Prozesskostenhilfe; Kostenerstattung; Aufrechnung; Aufhebungsbeschluss

FG Saarland, Beschluss vom 10.01.2002 - Aktenzeichen 1 S 267/01

DRsp Nr. 2002/2194

Prozesskostenhilfe; Kostenerstattung; Aufrechnung; Aufhebungsbeschluss

1. Obsiegt ein Kläger, dem Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, so kann dessen Prozessvertreter die Kostenfestsetzung gegenüber dem Finanzamt entweder im Namen des Klägers oder aber gem. § 126 ZPO im eigenen Namen beantragen. 2. Erfolgt die Kostenfestsetzung im Namen des Klägers, so kann das Finanzamt den Kostenerstattungsanspruch durch Aufrechnung mit Steuerschulden des Klägers zum Erlöschen bringen. In diesem Falle ist der Prozessvertreter - soweit der Kläger zur Zahlung der Kosten nicht in der Lage ist - darauf verwiesen, seine Kosten gem. §§ 121 BRAGO gegenüber der Staatskasse geltend zu machen.

Normenkette:

FGO § 142 ; FGO § 149 ; ZPO § 126 ; BRAGO § 121 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch Beschluss vom 11. Oktober 2000 hat der Senat dem Antrag der Erinnerungsführerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stattgegeben und ihr den Prozessvertreter beigeordnet.