FG Düsseldorf - Beschluss vom 08.03.2001
18 K 3853/00 Kg
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ; ZPO § 121 Abs. 2 ;

Prozesskostenhilfe; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung; Beiordnung; Prozessvertreter - Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Beiordnung eines

FG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2001 - Aktenzeichen 18 K 3853/00 Kg

DRsp Nr. 2001/8728

Prozesskostenhilfe; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung; Beiordnung; Prozessvertreter - Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Beiordnung eines

1. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren rechtfertigt nicht die Versagung der Prozesskostenhilfe, da für deren Gewährung allein auf die Situation des Rechtssuchenden zum Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen ist. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe verstößt in diesem Fall auch nicht gegen Treu und Glauben (a. A. wohl Beschluss des BFH vom 22.12.1997 X B 90/97, BFH/NV 1998, 740). 2. Demgegenüber ist die Beiordnung eines Bevollmächtigten im Finanzgerichtsprozess abzulehnen, wenn im Klageverfahren lediglich in der Sphäre des Klägers liegende Wissenserklärungen nachzuholen sind.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ; ZPO § 121 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.