FG Düsseldorf - Beschluss vom 26.01.2006
16 K 139/04 E (PKH)
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ; AO § 164 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 577

Prozesskostenhilfe; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung; Schätzung der Besteuerungsgrundlagen; Nachreichung der Steuererklärungen; Klageverfahren; Nachprüfungsvorbehalt - Bei mutwilliger Rechtsverfolgung wegen bestehender Änderungsmöglichkeit gem. § 164 AO keine Prozesskostenhilfe

FG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2006 - Aktenzeichen 16 K 139/04 E (PKH)

DRsp Nr. 2006/11591

Prozesskostenhilfe; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung; Schätzung der Besteuerungsgrundlagen; Nachreichung der Steuererklärungen; Klageverfahren; Nachprüfungsvorbehalt - Bei mutwilliger Rechtsverfolgung wegen bestehender Änderungsmöglichkeit gem. § 164 AO keine Prozesskostenhilfe

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedenfalls dann wegen mutwilliger Rechtsverfolgung abzulehnen, wenn nach einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, die ohne entgegenstehende Verjährung eine Änderung der Steuerfestsetzungen ermöglicht, das Klageverfahren dazu dienstbar gemacht wird, die ausstehenden Steuererklärungen nachzureichen und damit die Steuerveranlagung in das Klageverfahren zu verlagern.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ; AO § 164 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller wurde durch Bescheide vom 25.7.2003 für die Streitjahre 1999 bis 2001 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO -) zur Einkommensteuer veranlagt. Die Steuerfestsetzungen beruhen mangels Abgabe einer Steuererklärung auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen. Ebenfalls unter dem Datum 25.7.2003 wurden die Einkommensteuervorauszahlungen für 2002 und 2003 festgesetzt.