Die Kostenrechnung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 2018 wird aufgehoben.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Kostenrechnung der Staatskasse vom 19. Januar 2018 ist gemäß § 59 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -, § 66 des Gerichtskostengesetzes - GKG - zulässig. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht nach § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Die Erinnerung hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beitreibung der Kostenrechnung ist unzulässig, denn ihr steht die von dem Erinnerungsführer zu Recht erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
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