I. Im Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten darum, ob die (ungebundenen) Einkünfte und Bezüge der am 6. Dezember 1982 geborenen, in Ausbildung befindlichen Tochter des Antragstellers die Grenzbeträge nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG der Jahre 2001 (14.040 DM) und 2002 (7.188 EUR) übersteigen.
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