FG München - Beschluss vom 28.11.2003
6 S 3900/03
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 114 ; AO § 90 § 97 ;

Prozesskostenhilfe und Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen; Bewilligung von Prozeßkostenhilfe; Einkommensteuer; Umsatzsteuer; Gewerbesteuermessbetrag; Gewerbeverlust

FG München, Beschluss vom 28.11.2003 - Aktenzeichen 6 S 3900/03

DRsp Nr. 2004/5257

Prozesskostenhilfe und Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen; Bewilligung von Prozeßkostenhilfe; Einkommensteuer; Umsatzsteuer; Gewerbesteuermessbetrag; Gewerbeverlust

Die Prozessführung im Sinne des § 114 ZPO ist mutwillig, wenn ein Kläger im Besteuerungs- und Einspruchsverfahren seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und im Klageverfahren daher die Kostentragungspflicht des Klägers trotz Obsiegens auf § 137 FGO zu stützen ist.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 114 ; AO § 90 § 97 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin betrieb in den Streitjahren einen Bügelservice, der nach den vorgelegten Einnahmen-Überschuss-Rechnungen jährlich einen Verlust erwirtschaftete. Zunächst veranlagte das Finanzamt (FA) entsprechend der eingereichten Einkommen-, Gewerbe- bzw. Umsatzsteuererklärungen, jedoch vorläufig gem. § 165 AO. Mit Änderungsbescheiden stufte das FA den Bügelservice als Liebhaberei ein und erkannte die gewerblichen Verluste bei der Einkommensteuer, bzw. die Unternehmereigenschaft bei der Umsatzsteuer und das Vorliegen eines Gewerbebetriebes bei der Gewerbesteuer nicht mehr an. Die Einsprüche gegen die Änderungsbescheide blieben erfolglos, dagegen wenden sich die Antragsteller mit gesonderten Klagen vom 29. April 2003.