FG München - Beschluss vom 22.08.2008
14 K 1604/08
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 114 S. 1 ; AO § 162 Abs. 1 S. 1 ;

Prozesskostenhilfe verbunden mit einer bedingten Klage

FG München, Beschluss vom 22.08.2008 - Aktenzeichen 14 K 1604/08

DRsp Nr. 2008/19016

Prozesskostenhilfe verbunden mit einer "bedingten Klage"

1. Eine Partei, die nach ihrem persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung im Haupt- oder Nebenverfahren nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 2. Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht dann, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für seinen Eintritt spricht. 3. Die Schätzungsbefugnis des FA steht im Streitfall außer Frage, da der Antragsteller seinen Pflichten zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1995 nicht nachgekommen ist.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 114 S. 1 ; AO § 162 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2005.

Nachdem er für dieses Jahr trotz Aufforderung keine Steuererklärung eingereicht hatte, schätzte das Finanzamt (FA) mit Bescheid vom 10. April 2007 entsprechend den in den Umsatzsteuervoranmeldungen angesetzten Umsätzen von 63.300 EUR eine Umsatzsteuer in Höhe von 10.128 EUR. Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte teilweise Erfolg. Mit Entscheidung vom 28. Februar 2008 setzte das FA die Umsatzsteuer auf 2.000 EUR herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.