FG Münster - Beschluss vom 17.08.2006
14 S 1430/06 PKH
Normen:
EStG § 62 ; FGO § 142 ; ZPO § 114 ; GKG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; AufenthaltG § 25 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1688

Prozesskostenhilfe wegen ungeklärter und beim BFH anhängiger Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Kindergeldregelung für Ausländer

FG Münster, Beschluss vom 17.08.2006 - Aktenzeichen 14 S 1430/06 PKH

DRsp Nr. 2006/29682

Prozesskostenhilfe wegen ungeklärter und beim BFH anhängiger Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Kindergeldregelung für Ausländer

1. Die verschiedenen beim BFH anhängigen Revisionsverfahren wegen der Verfassungsmäßigkeit der Kindergeldregelung für Ausländer lassen für Prozesskostenhilfeanträge in gleicher Sache eine hinreichende Aussicht auf Erfolg annehmen. 2. Wegen der nach Änderung des Gerichtskostengesetzes in jedem Fall entstehenden Gebührenschuld bei Einreichung einer Klageschrift in Höhe von mindestens 220,00 ist es möglich, den PKH-Antrag im Finanzgerichtsprozess sachlich isoliert von der Klageerhebung zu stellen.

Normenkette:

EStG § 62 ; FGO § 142 ; ZPO § 114 ; GKG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; AufenthaltG § 25 Abs. 5 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Kindergeld vom 8. Dezember 2005.

Die Antragstellerin ist b-. ische Staatsangehörige. Sie ist Mutter dreier Kinder (B. *x. April 1998, E. *x. April 2000, F. *x. September 2005). Die Antragstellerin besitzt seit dem 20. Oktober 2005 eine bis zum 19. Oktober 2006 befristete Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).