BGH - Urteil vom 12.01.2005
5 StR 271/04
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 § 370 a Nr. 1 ; UStG § 18 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
wistra 2005, 145
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 30.01.2004

Prozessualer und materieller Tatbegriff bei der Umsatzsteuerhinterziehung durch Voranmeldungen und die Jahreserklärung

BGH, Urteil vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 5 StR 271/04

DRsp Nr. 2005/1962

Prozessualer und materieller Tatbegriff bei der Umsatzsteuerhinterziehung durch Voranmeldungen und die Jahreserklärung

1. Der Abgabe einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung (§ 18 Abs. 3 UStG) kommt im Verhältnis zu den vorangegangenen unzutreffenden monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen in demselben Kalenderjahr (§ 18 Abs. 1 UStG) in steuerstrafrechtlicher Hinsicht ein selbständiger Unrechtsgehalt zu.2. Materiellrechtlich handelt es sich deshalb - in Bezug auf die Jahreserklärung und die jeweiligen Voranmeldungen - um selbständige Taten im Sinne von § 53 StGB; prozessual liegt dagegen eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO vor.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 § 370 a Nr. 1 ; UStG § 18 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten Pi und S jeweils wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung und wegen Steuerhinterziehung in 14 Fällen unter Einbeziehung einer zäsurbildenden Vorverurteilung zu jeweils zwei Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten mit Aussetzung zur Bewährung sowie drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung des sachlichen Rechts rügen, haben eine Änderung der gegen sie verhängten Schuldsprüche zur Folge. Dies führt zur Teilaufhebung der Strafaussprüche. Im übrigen sind beide Rechtsmittel unbegründet.