BFH - Beschluß vom 12.07.1999
IX S 8/99
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 57 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1631

Prozessunfähiger Kl., Prozessvertreter

BFH, Beschluß vom 12.07.1999 - Aktenzeichen IX S 8/99

DRsp Nr. 1999/8690

Prozessunfähiger Kl., Prozessvertreter

1. Nach § 57 Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht nur dann einen Vertreter für eine nicht prozessfähige Person zu bestellen, wenn die nicht prozessfähige Person verklagt werden soll. 2. Wendet sich ein prozessunfähiger Kl. mit Eingaben gegen ein FG-Urteil über die von ihm erhobene Nichtigkeitsklage, so ist ihm nicht nach § 57 ZPO i.V.m. § 155 FGO ein Prozessvertreter vom BFH zu bestellen. 3. Eingaben eines prozessunfähigen Kl. sind nicht als förmliche Anträge oder Rechtsmitteln in den Registern zu erfassen. Das ist geboten, um die Entstehung weiterer Gerichtskosten zu Lasten des prozessunfähigen Kl. zu vermeiden.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 57 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) hat sich im Zusammenhang mit seiner vor dem Finanzgericht (FG) erhobenen Nichtigkeitsklage teils allein, teils auch unter dem Namen seiner Ehefrau, mit folgenden Eingaben an den Bundesfinanzhof (BFH) gewandt:

- Fax vom 6. Januar 1999: Antrag auf Bestellung eines Prozeßpflegers.

- Fax vom 7. Januar 1999: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters als Prozeßpfleger.