BFH - Beschluss vom 24.02.2006
II B 97/05
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1129
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 18.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1166/04

Prozessurteil als Verfahrensmangel; Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens

BFH, Beschluss vom 24.02.2006 - Aktenzeichen II B 97/05

DRsp Nr. 2006/7912

Prozessurteil als Verfahrensmangel; Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens

1. Es stellt einen Verfahrensmangel dar, wenn über eine zulässige Klage nicht in der Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird.2. Der Gegenstand des Klagebegehrens ist bezeichnet, wenn der Streitpunkt in allgemeiner Form so umrissen wird, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist. Die Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung kann insoweit ausreichen, weil damit deutlich wird, dass der Kl. alle Streitpunkte aus dem Einspruchsverfahren weiter verfolgen will.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Im Jahr 2002 wurde ein 5 110 qm großes Grundstück in den neuen Bundesländern auf den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rückübertragen. Auf dem Grundstück war Anfang der 70er Jahre ein Einfamilienhaus errichtet worden, das sich weiterhin im Eigentum des seinerzeitigen Nutzungsberechtigten befindet.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte mit dem angefochtenen Bescheid den Einheitswert für das Grundstück im Wege der Nachfeststellung auf den 1. Januar 2003 auf 1 585 EUR und die Grundstücksart als unbebautes Grundstück fest. Das FA ermittelte den Einheitswert auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 1. Januar 1935 und setzte für Vorderland 1 DM/qm und für Hinterland 0,50 DM/qm an.